Allgemeine Geschäftsbedingungen der KTL Bringts, Stand 2021 Mai

Die KTL Bringts (im Folgenden „KTL Bringts“) ist ein Kurierunternehmen, das in Zusammenarbeit mit anderen selbstständigen Kurierunternehmen (im Folgenden „Subunternehmer“) innerhalb des Systems der KTL Bringts  die Abholung, Beförderung und Zustellung von Termin- und Express-Sendungen sowie die Durchführung von Sonderaufträgen innerhalb Deutschlands und im grenzüberschreitenden Verkehr besorgt.

1.Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit KTL sowohl innerhalb Deutschlands als auch international, insbesondere für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Termin- und Express- Sendungen, für welche eine Zustellung oder Abholung an einem bestimmten Ort oder an einem bestimmten Tag oder zu einer bestimmten Uhrzeit vereinbart wurde.

Zwingende gesetzliche Vorschriften z. B. des Handelsgesetzbuches (HGB) oder bei grenzüberschreitenden Beförderungen der Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (CMR), des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens in ihrer jeweils gültigen Fassung gehen diesen AGB vor. Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) ist ausgeschlossen.

2.Sendungsvorgaben, Beförderungsausschlüsse

2.1  Sendungen können aus einem oder mehreren Packstücken bestehen, welche für einen Versender von derselben Abholstelle am selben Tag zur Beförderung an denselben Empfänger übernommen werden. Zur Beförderung zugelassen sind nur Packstücke mit folgenden maximalen Maßen und Gewichten: 50 kg, Gurtmaß von 7 m, Länge von 6 m. Das Gesamtgewicht einer Sendung darf 550 kg nicht überschreiten. Die Mindestgröße einer Dokumentensendung ist DIN A 4.

2.2  Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter):

–  Sendungen, deren Wert EUR 25.000,00 überschreitet,

–  Sendungen, deren Wert zwischen EUR 25.000,01 und EUR 50.000,00 liegt, es sei denn KTL hat im Einzelfall die Beförderung vor Übergabe der Sendung schriftlich genehmigt,

–  unzureichend oder nicht handelsüblich verpackte Güter’*,

–  Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (weil sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer bestimmten Seite liegend transportiert werden können)*,

–  Arzneimittel*, Lebensmittel*,

–  verderbliche oder temperaturempfindliche Güter*, sterbliche Überreste, Urnen*, lebende Tiere*,

–  Edelmetalle* und –steine*, Uhren*, Schmuck*, Perlen*, Kunst- und Sammlergegenstände* sowie Antiquitäten* ,

–  Telefonkarten* und Pre-Paid-Karten*, u.a. für Mobiltelefone,

–  Geld und geldwerte Dokumente (z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher, bankbestätigte Schecks, Reise-

schecks),

–  Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z.B. Datenträger mit sensiblen Informationen)*,

–  Schusswaffen* und wesentliche Waffenteile* im Sinne des § 1 Waffengesetz sowie Munition,

–  gefährliche Güter aller Art, sofern deren Menge oder Beschaffenheit eine Freistellung für gesetzlich zugelassene Mindermengen nicht zulässt, sowie Abfälle iSd KrW-/AbfG,

–  Sendungen mit der Frankatur “unfrei”*,

–  Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt; hiervon erfasst sind auch Sendungen, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums verstößt einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie),

–  Sendungen, die nicht den Vorgaben unter Ziffer 2.1. entsprechen.

Die mit „*“ gekennzeichneten Güter und Sendungen können im Einzelfall zur Beförderung angenommen werden, sofern KTL die Beförderung vor Übergabe der Sendung schriftlich genehmigt hat. Eine für eine Mehrzahl von Beförderungen erteilte Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.

2.3  Zusätzlich ausgeschlossen sind:

2.3.1  von der Versendung ins Ausland persönliche Effekten, Tabakwaren und Spirituosen, Carnet-ATA-Waren sowie gefährliche Güter aller Art.

2.3.2  von der Beförderung als Luftfracht verbotene Gegenstände nach der VO (EG) Nr. 300/2008 v. 11.03.2008 sowie deren Durchführungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.

2.4  Der Versender ist zur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse verpflichtet und hat vor der Übergabe der Sendungen an KTL entsprechende Kontrollen durchzuführen. KTL übernimmt ausschließlich verschlossene Packstücke. Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse sowie in den gesetzlich zulässigen Aus- nahmesituationen ist KTL zur Öffnung der Packstücke berechtigt.

2.5  Auf einer Sendung angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in Ziffer 2.2 bis 2.3 genannte Beschaffenheit hinweisen, gelten nicht als Inkenntnissetzen an KTL. KTL verfügt über keine Möglichkeiten der Sonderbehandlung. Eine durch einen Partner oder dessen Erfüllungsgehilfen erteilte Zustimmung zur Beförderung oder eine stillschweigende Übernahme einer Sendung stellen keine Zustimmung zur Beförderung entgegen eines Beförderungsausschlusses dar.

2.6 Übergibt ein Versender Sendungen zum Transport an KTL, deren Beförderung gemäß Ziffer 2.2 oder 2.3 untersagt ist oder die nicht den unter Ziffer 2.1 aufgeführten Vorgaben entsprechen, ohne dass KTL den Transport vor Übergabe schriftlich genehmigt hat, erfolgt der Transport auf alleiniges Risiko des Versenders. Der Versender ist für sämtliche Schäden an der betreffenden Sendung oder Schäden, die Dritte aufgrund der vertragswidrigen Beförderungsaufgabe erleiden, allein verantwortlich und trägt sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Kosten, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, die KTL Bringts oder ein anderer Subunternehmer veranlasst, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung, etc.). Bei Verstößen gegen die Vorgaben unter Ziffer 2.1 ist KTL gleichwohl berechtigt, den Transport weiter durchzuführen und vom Versender einen pauschalen Aufwendungsersatz zu verlangen. Dem Versender ist der Nachweis geringerer Aufwendungen ausdrücklich gestattet.

3.Gefährliche Güter

3.1  Im innerdeutschen Verkehr kann hinsichtlich einzelner Stoffe und Gegenstände gemäß Kapitel 3.4 ADR (Europäi- sches Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) nach vorheriger Rücksprache mit KTL im Einzelfall eine Ausnahme vom Beförderungsausschluss schriftlich vereinbart werden.

3.2  In jedem Falle obliegt es dem Versender zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Mengenbegrenzungen nach Maß- gabe des Kapitels 3.4 ADR (so genannte „Limited Quantities“) sowie die gefahrgutrechtlichen Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten eingehalten werden.

3.3  Die zur Beförderung eingeschalteten Unternehmen sind nicht verpflichtet, Angaben des Versenders zum Gut nachzuprüfen oder zu ergänzen.

3.4  Der Versender haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, welche sich aus einer Nichteinhaltung dieser Vorgaben ergeben.

4.Waffenversand

Übergibt der Versender an KTL unter den Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.2 11. -> ein Packstück, so ist der Versender für die Bereitstellung der notwendigen Versandpapiere verantwortlich und trägt darüber hinaus die Verantwortung, dass Schusswaffen bzw. wesentliche Waffenteile nur persönlich an den berechtigten Empfänger, der im Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte ist, adressiert werden. Seitens KTL erfolgt keine Überprüfung der Eignung des Empfängers. Darüber hinaus trägt der Versender die Verantwortung hinsichtlich der Registrierung der Waffen. Der Versender ist verpflichtet, für den Versand von Waffen nur neutrale Verpackung zu verwenden, die nicht auf den Inhalt schließen lässt. Die Waffe darf nicht geladen versendet werden. Munition ist vom Versand ausgeschlossen.

5.Leistungsumfang

5.1  Transportleistungen werden durch KTL und Subunternehmer-Partner oder durch einen von KTL oder einem SUBUNTERNEHMER-Partner beauftragten selbstständigen Frachtführer innerhalb des SUBUNTERNEHMER-Systems und bei Bedarf auch durch andere Transportunternehmen ausgeführt.

5.2  Die unter 5.1 genannten Unternehmen sind nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.

5.3  Die Abholungsbestätigung  wird in der KTL Online-Sendungsverfolgung bestätigt.gegen Quittierung, auf dem Übergabebeleg.  Auf dem Übergabe/Onlinebeleg wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält der Übergabebeleg im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der Anzahl der Packstücke.

5.4  Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Auftrag zur Durchführung der Beförderung nicht die Verpackung, Verwiegung, Untersuchung, Kennzeichnung sowie Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes.

5.5  Die Zustellung einer Sendung erfolgt Montags bis Freitags gemäß der zuvor vereinbarten Ablieferzeit. Im grenzüber- schreitenden Verkehr gelten die Regellaufzeiten entsprechend den jeweils gültigen Preislisten als vereinbart.

5.5.1  Die Zustellung erfolgt bei gewerblichen Empfängern an der Posteingangsstelle oder der Warenannahme gegen Quittierung des Erhaltes durch die Empfangsperson auf dem PDA oder in Einzelfällen auf der Rollkarte. Die in digitalisierter Form vorliegende Unterschrift dient als Abliefernachweis. Die Zustellung kann auch in den Briefkasten des Empfängers erfolgen, wenn dies mit dem Versender zuvor vereinbart wurde.

5.5.2  Im Interesse einer möglichst schnellen Zustellung können Sendungen, wenn der Empfänger beim ersten Zustellversuch nicht persönlich angetroffen wird, bei einer in der Wohnung oder im Betrieb des Empfängers anwesenden Person oder, sofern dies nicht möglich ist, bei einem Nachbarn des Empfängers abgegeben werden, wenn nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass diese Person zur Annahme der Sendungen berechtigt ist. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Der Empfänger wird mittels einer zeitgleich ausgefüllten und in seine Empfangseinrichtung (i. d. R. der Briefkasten) eingelegten Benachrichtigungskarte detailliert darüber informiert, dass und wo er seine Sendung abholen kann. Der Versender hat die Möglichkeit, die alternative Zustellung auszuschließen.

5.5.3  KTL oder ein anderer zustellender SUBUNTERNEHMER-Partner unternimmt maximal 2 Zustellversuche. Ein zweiter Zustell- versuch am selben Tag ist kostenpflichtig und erfolgt nur, wenn eine entsprechende Beauftragung durch Versender oder Empfänger nach einem gescheiterten ersten Zustellversuch erfolgt ist.

5.5.4  Im Fall von Beförderungs- oder Zustellhindernissen wird der Versender unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so kann KTL, oder der jeweilige SUBUNTERNEHMER-Partner diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Versenders angemessen und geeignet erscheinen, insbesondere kann die Sendung an den Versender zurückbefördert werden. In diesem Falle ist der Versender zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. Zahlung einer angemessene Vergütung ver- pflichtet, wenn das Hindernis nicht dem Risikobereich von KTL oder des SUBUNTERNEHMER-Systems zuzurechnen ist.

5.5.5  Eine Kopie der Ablieferungsquittung oder ein Ausdruck der in digitalisierter Form vorliegenden Unterschrift werden nur nach vorheriger schriftlicher Weisung des Versenders an diesen übersandt.

5.5.6  Können Sendungen nicht nach den Ziffern 5.5.1 bis 5.5.3 an den Empfänger bzw. an eine in Ziffer 5.5.2 genannte Person zugestellt werden und ist eine Rückbeförderung an den Versender mangels Kenntnis der Person des Versenders ausgeschlossen oder verweigert der Versender die Annahme, ist KTL berechtigt, die Packstücke nach Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Feststellung der Unzustellbarkeit zu verwerten. Packstücke, deren Inhalt unverwertbar ist, darf KTL vernichten.

6.Pflichten des Versenders

6.1  Der Versender hat bei Auftragserteilung Adressen und Telefonnummern sowohl des Versenders als auch des Empfängers, Zeichen, Nummern und Anzahl der Packstücke und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben. Die Packstücke sind deutlich und dauerhaft mit diesen Angaben zu versehen. Er hat hierzu die von KTL vorgeschriebenen Begleitpapiere ordnungsgemäß auszufüllen. Veraltete Kennzeichen und Angaben sind zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Fehler hierbei gehen zu Lasten des Versenders.

6.2  Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 6.1 nicht nach, kann KTL, oder ein SUBUNTERNEHMER-Partner nach pflichtgemäßem Ermessen die Sendung ausladen, einlagern, sichern oder zurückbefördern, ohne gegenüber dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden, und kann vom Versender Ersatz der er- forderlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen verlangen.

6.3  Der Versender ist dafür verantwortlich, die zu versendenden Güter den zu erwartenden Transportbelastungen entsprechend mit einer beanspruchungsgerechten und auf das zu verschickende Gut abgestimmten Innen- und Außenverpackung zu versehen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum anderen den die Beförderung durchführenden Personen und anderen transportierten Gütern kein Schaden entstehen kann. Die Verpackung muss insbesondere gewährleisten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ei- nes Packstückes nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen.

6.4  Die zu einer Sendung gehörenden Packstücke sind deutlich als zusammengehörig zu kennzeichnen und zeitgleich zur Beförderung aufzugeben.

6.5  Der Auftrag zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung zur Zollabfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Versender, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere unaufgefordert an KTL zu übergeben. Die Verteilung der Kosten für Zollabfertigung, Zölle und Steuern richtet sich nach der gewählten Frankatur. Sind wegen einer Rückführung von Exportsendungen weitere Frachten, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben zu zahlen, hat diese der Versender zu tragen, es sei denn, KTL hat die Rückführung zu vertreten. Bei Versendungen ins EU-Ausland obliegt die Erfüllung der Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem Versender.

7.Transportentgelte, Erstattung von Auslagen

7.1  Die Preise werden auf Grundlage des Sendungsgewichtes vereinbart. Im Falle von Beförderungen per Luftfracht sowie in allen Fällen, in welchen das Volumengewicht, welches auf der Basis 1 Kubikmeter = 166,67 Kilogramm berechnet wird, höher ist als das tatsächliche Gewicht, ist das Volumengewicht für die Preisberechnung maßgeblich. Maßgeblich für die Gewichtsfestlegung sind die von KTL ermittelten Gewichte.

7.2  Rechnungen der KTL sind sofort nach Erhalt ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Dem Versender ist insbesondere die Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt, es sei denn, dass diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

7.3  Sind Transportentgelte, mit der Verzollung verbundene Kosten (insbesondere Zölle und Steuern), sonstige Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Versender KTL die Aufwendungen zu ersetzen, die von dem ausländischen Empfänger auf erste Anfor- derung nicht beglichen wurden.

8.Haftung

8.1 KTL haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich das Packstück in der Obhut von KTL oder des SUBUNTERNEHMER-Systems befindet, bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des internationalen Währungsfonds (SZR) je kg des Rohgewichtes des Packstückes. KTL haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei der Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen.

8.2  Für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist ensttehen, haftet KTL bei innerstaatlichen Beförderungen bis zur Höhe des dreifachen Betrages der Fracht bzw. bei grenzüberschreitenden Transporten bis zur Fracht für das verspätet abgelieferte Packstück.

8.3  In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen hat, verzichtet KTL bei Verlust oder Beschädigung auf die Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 8.1 Satz 1 und erstattet den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf

-den Einkaufspreis bzw.
-bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
-bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis,

je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch EUR 2.500,00 pro Sendung. Ein zwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen entspre- chenden Verzicht der KTL, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

8.4  Nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit KTL kann auf Kosten des Versenders eine höhere Haftung vereinbart werden, jedoch maximal bis zu einer Höhe von EUR 15.000,00.

9.Aufwendungsersatz

Beauftragt der Versender KTL mit der Entgegennahme ankommender Sendungen oder der Einfuhr einer Sendung aus dem Ausland, so ist KTL berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sofortige Abgaben sowie Spesen auszulegen. Der Versender zur Erstattung dieser Auslagen verpflichtet.

10.Ausschluss weiterer Ansprüche des Versenders

Die Weiterbelastung von Bußgeldern an KTL, welche der Versender an Dritte zu leisten hat, ist ausgeschlossen.

11.Verjährung

Alle Ansprüche gegen KTL verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Packstück zugestellt wurde, oder, falls das Packstück nicht zugestellt wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung hätte erfolgen müssen.

12.Teilwirksamkeit / Gerichtsstand

12.1  Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

12.2  Gerichtsstand hinsichtlich Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen über Sendungen bestimmt sich nach dem Sitz von KTL Premium GmbH.

Stand: Mai 2021